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Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Metallhandwerk


I. Allgemeines
Maßgebend für die Werkstoffe, für die Ausführung und das Aufmaß für Lieferungen und Leistungen sind – soweit im folgenden bzw. in der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers nicht anders bestimmt ist – die Bestimmungen der Verbindungsordnung für Bauleistungen, neueste Ausgabe.Mit der schriftlichen Auftragserteilung durch den Auftraggeber gelten gleichzeitig diese Geschäftsbedingungen als anerkannt und als Vertragsbestandteil. Etwaige Bedingungen des Auftraggebers in seinen Bestellunterlagen oder im Schriftwechsel haben keine Gültigkeit. Abweichungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Mündliche, telefonische oder durch Vertreter des Auftragnehmers getroffene Vereinbarungen erlangen erst Gültigkeit, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt sind.

II. Angebote und Angebotsunterlagen
Wünscht der Auftraggeber ein verbindliches Angebot, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlags. In diesem sind die Arbeiten und das Material zu bezeichnen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 4 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Wird aufgrund des Kostenvoranschlags ein Auftrag erteilt, so darf der Gesamtpreis bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden. Die zur Abgabe eines Angebots erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden. Im Fall der Auftragserteilung werden im Rahmen der Abgabe des Angebots berechnete Leistungen nicht nochmal berechnet, soweit sie bei der Durchführung der angebotenen Leistung verwertet werde können. Kostenvoranschläge und sämtliche Unterlagen, wie Zeichnungen, Berechnungen, Abbildungen und ähnliches, bleiben Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrags unaufgefordert zurückzugeben.

III. Aufträge
Aufträge gelten als verbindlich angenommen, wenn der Auftraggeber einen Auftrag unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält oder in dem auf die im Geschäftslokal aushängenden Bedingungen hingewiesen wird. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung mit diesen Bedingungen vor Beginn der Arbeiten erhalten hat. Der Auftraggeber kann die Aushändigung dieser Bedingungen verlangen, wenn sie nicht auf der Auftragsbestätigung oder dem Auftragsschein abgedruckt sind. Im Auftragsschreiben oder im Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche Fertigstellungstermin anzugeben.Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsschreibens.Wenn die Leistung nicht mit Transport und Montage angeboten ist, gelten die Preise ab der Fertigungsstätte des Auftragnehmers.

IV. Zahlungen
Zahlungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes, spätestens jedoch innerhalb 14 Tagen nach Rechnungslegung zu leisten. Zahlungen sind in bar oder durch Banküberweisung zu leisten. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sein denn, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder die Gegenforderung ist unbestritten.Verzugszinsen werden mit 2 % p. a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist.

V. Lieferzeit
Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen durch Streiks, Aussperrungen, Ausbleiben von Fachkräften oder von Zulieferungen oder aus ähnlichen Gründen nicht einhalten kann, besteht keine Verpflichtung zum Schadenersatz. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

VI. Montagen
Montagen erfolgen, sobald die örtlichen Verhältnisse ein ungehindertes Arbeiten zulassen. Etwa notwendige Gerüste, sowie Anschlüsse für Elektro-Werkzeuge, Strom und Wasserentnahme, ferner das Stemmen und Schließen von Löchern sind bauseits ohne Berechnung zu stellen. Eingebaute Arbeiten sind seitens der Bauleitung bzw. des Bauherrn zu schützen, da hierfür keine Haftung übernommen wird. Entstehen infolge ungenügend bauseitiger Vorarbeiten oder Vorbereitung für die Montage Zeitausfälle oder mehrmalige Reisen, so sind die Kosten vom Auftraggeber zu tragen. Für etwa eintretende Beschädigungen oder Diebstahl der eingebauten Gegenstände, angebauten oder auf dem Grundstück lagernden Teilen wird kostenloser Ersatz nicht geleistet. Bauseits durchzuführende Montagevorbereitungsarbeiten (z. B. Schweiß- und Schraubanker, Aussparungen, Kabelverlegung) müssen nach unseren Plänen erfolgen.

VII. Gewährleistung
Für Toranlagen, die nicht durch unsere Fachmonteure montiert bzw. elektr. Und pneumatisch installiert und verschaltet werden, bezieht sich die Gewährleistung nur auf den Lieferumfang.
Gewährleistungsfristen:Statisch feststehende Teile, sowie Tür- und Torblätter, Zargen, Tragportale etc. nach V.O.B. 2 JahreBewegliche Teile, Torantriebseinheiten, Torbeschläge, Trag- und Führungsrollen etc. 1 Jahr.Auf alle elektr. Antriebs-, Steuerungs- und Regelgeräte gemäß unserer Vorlieferanten ½ Jahr

VIII. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden und Verluste an den Auftragsgegenständen, soweit ihn oder seinen Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft.Soweit der Auftragnehmer für Schäden und Verluste haftet, ist er bei einer Beschädigung des Auftragsgegenstandes zur kostenfreien Instandsetzung verpflichtet.
Darüber hinaus wird der Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht gewahrt. Es sei denn, der Auftragnehmer handelt vorsätzlich oder grobfahrlässig. Das Gleiche gilt für Drittschäden.
Schadenersatzansprüche gegen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers werden im rechtlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Der Auftragnehmer hat etwaige Schäden und Verluste von Auftragsgegenständen, die sich in seiner Obhut befinden, unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen. Desgleichen ist der Auftraggeber verpflichtet, Schäden und Verluste, für die der Auftragnehmer aufzukommen hat, dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen. Persönlich geltend gemachte Schäden und Verluste, für die der Auftragnehmer die Haftung anerkennt, sind vom Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich zu bestätigen.

IX. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Gegenstände bleiben – gleich in welchem Zustand – bis zur völligen Bezahlung aller Leistungen aus dem Vertrag Eigentum des Auftragnehmers. In Bauwerke eingefügte Gegenstände werden nicht wesentliche Bestandteile des Bauwerkes.

X. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.